Baufirma wegen Baumängeln verklagt: Prozesskosten nicht steuerlich absetzbar

Pfusch am Bau kann Eigentümer ruinieren. Zu den Schäden gesellen sich oft hohe Prozesskosten beim Versuch, Schadensersatz zu bekommen. Wer diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen will, hat allerdings schlechte Karten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verwehrte das jetzt geschädigten Bauherren und warnt mögliche weitere Kläger vor hohen Kosten.

Pfusch am Bau kann Eigentümer ruinieren. Zu den Schäden gesellen sich oft hohe Prozesskosten beim Versuch, Schadensersatz zu bekommen. Wer diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen will, hat allerdings schlechte Karten. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verwehrte das jetzt geschädigten Bauherren und warnt mögliche weitere Kläger vor hohen Kosten.

Neustadt/Weinstraße. Wer nach dem Bau seines Eigenheims wegen Baumängeln klagen muss, hat viel Ärger und hohe Kosten zu tragen. Da liegt der Gedanke nahe, wenigstens die Prozesskosten von der Steuer abzusetzen. Das ist aber nicht möglich: Es handelt sich dabei nicht um steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, wie das Gericht jetzt mitteilte (Urteil vom 07.05.2020, Az.: 3 K 2036/19). Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Entscheidung fiel, nachdem ein Ehepaar das Finanzamt verklagt hatte. Das Paar hatte im Jahr 2015 eine Baufirma damit beauftragt, auf ihrem Grundstück in der Südpfalz ein Zweifamilienhaus zu errichten. Das Projekt stand aber unter keinem guten Stern, es kam zu gravierenden Fehlern in der Planung und Ausführung. Die Bauherren zogen gegen die Baufirma vor Gericht, unter anderem mit einem Beweissicherungsverfahren. Das war teuer: Allein im Jahr 2017 gaben sie fast 14.000 Euro für Gerichtskosten und Anwaltshonorare aus.

Gericht stuft Eigenheim als nicht lebensnotwendig ein

Die Baufirma ging 2018 in Konkurs. Das Ehepaar gab die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes in ihrer Steuererklärung für 2017 an. Das Finanzamt wollte dafür aber keine Steuerermäßigung gewähren. Die Klage der Bauherren scheiterte daraufhin vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Kläger hatten zwar gegenüber dem Finanzamt auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hingewiesen. Das Finanzgericht Stufte die finanzielle Belastung jedoch als zu keiner Zeit existenzbedrohend ein.

„Die Kläger seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt“, schreibt das Gericht. „Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können.“ Ohnehin berühre der Erwerb eines Eigenheims das Existenzminimum typischerweise nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung.

Finanzgericht: Baumängel sind nicht außergewöhnlich

Mehr noch: Baumängel seien nicht unüblich, befand das Gericht. Daher könne man die Prozesskosten wegen solcher Mängel auch nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Gericht berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Nach dessen Auffassung seien Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus nicht als außergewöhnliche Belastungen zu werten.

Das Finanzgericht hat das Urteil sogar per Pressemitteilung veröffentlicht. Dazu sah man sich veranlasst, weil „sich beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klagen häufen, in denen Steuerpflichtige Baumängel bzw. Schäden an ihrem selbst genutzten Wohnhaus bzw. Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.“ Dazu schreibt das Gericht: „Zum Teil geht es dabei um sehr hohe Beträge (= hohe Streitwerte) und dementsprechend um ein hohes Kostenrisiko.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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