Erschließungsbeitrag als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar?

Wer von seiner Gemeinde erstmals eine Straße zu seinem Grundstück gebaut bekommt, kann an den Baukosten beteiligt werden – Stichwort Erschließungsbeitrag. Dabei kann die Gemeinde unter Umständen auch eine Vorausleistung verlangen. Können Eigentümer einen Arbeitskostenanteil ihres Beitrages als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen? Dazu gibt es jetzt ein höchstinstanzliches Urteil.

Wer von seiner Gemeinde erstmals eine Straße zu seinem Grundstück gebaut bekommt, kann an den Baukosten beteiligt werden – Stichwort Erschließungsbeitrag. Dabei kann die Gemeinde unter Umständen auch eine Vorausleistung verlangen. Können Eigentümer einen Arbeitskostenanteil ihres Beitrages als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen? Dazu gibt es jetzt ein höchstinstanzliches Urteil.

München. Eigentümer können die Erschließungsbeiträge für den Bau einer Straße an ihrem Anwesen nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer absetzen. Eine solche Möglichkeit besteht auch nicht anteilig und auch nicht für eine Vorausleistung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Frühjahr entschieden, wie das Gericht erst jetzt mitgeteilt hat (Urteil vom 28.04.2020, Az.: VI R 50/17).

Das Gegenteil versucht hatte ein Ehepaar aus Brandenburg. Ihr Haus stand an einem nicht befestigten Sandweg. Im August 2014 beschloss die Gemeinde schließlich, dort erstmals eine richtige Straße zu bauen. Im folgenden Frühjahr begann die Stadt mit den Bauarbeiten und schickte den Eigentümern einen Vorleistungsbescheid: Demnach sollte das Ehepaar einen Anteil von fast 3.300 Euro zur Errichtung der Straße beisteuern.

Eigentümer setzen Erschließungsbeitrag von der Steuer ab

Eine örtliche Satzung erlaubt der Gemeinde, 50 Prozent des Erschließungsbeitrages als Vorleistung zu verlangen. Die Eigentümer zahlten den Betrag auch. In ihrer Steuererklärung machten sie die Hälfte des Betrags als Handwerkerleistung geltend. Sie gingen davon aus, dass die Lohnkosten schätzungsweise die Hälfte der Summe ausmachten. Bekanntlich sind nur die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten einer Handwerkerleistung steuerlich absetzbar.

Das Finanzamt erkannte die Summe aber nicht als steuermindernd an. Die Eigentümer klagten dagegen bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) – doch die Münchner Bundesrichter urteilten letztlich ganz im Sinne des Finanzamtes. Zwar können nicht ausschließlich solche Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden, die sich auf das Grundstück selbst beschränken. Auch über das eigene Grundstück hinausgehende Arbeiten können bei der Steuer berücksichtigt werden.

Bau öffentlicher Straße dient nicht nur dem Anlieger selbst

„Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“, wie der BFH in seiner Urteilsbegründung schreibt. Der Bau der Straße im vorliegenden Fall sei jedoch nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen - im Gegensatz zu Bauarbeiten an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße.

Denn: Der Bau der Straße kommt nicht nur den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zugute, sondern allen Nutzern der Straße. Wenn der Nutzen der Maßnahme aber nicht auf den Haushalt des Eigentümers beschränkt ist, kann der Eigentümer die Kosten auch nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Damit schreibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung nahtlos fort – vergleichbar hatten die Richter schon für den Bau eines Abwasserkanals entschieden (wir berichteten).

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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