Steuertipps für Hochwasser-Betroffene

Viele Eigentümer in NRW haben nach der Flutkatastrophe enorme Schäden an ihren Gebäuden zu beklagen. Viele sind nicht versichert und die Reparaturen werden sehr teuer. Um die Kosten zu stemmen, können die Eigentümer auch auf verschiedene steuerliche Entlastungsmöglichkeiten zurückgreifen. Hier erklären wir die wichtigsten Punkte und verlinken weiterführende Informationen.

Hochwasser: Auch die Finanzämter helfen Betroffenen

Viele Eigentümer in NRW haben nach der Flutkatastrophe enorme Schäden an ihren Gebäuden zu beklagen. Viele sind nicht versichert und die Reparaturen werden sehr teuer. Um die Kosten zu stemmen, können die Eigentümer auch auf verschiedene steuerliche Entlastungsmöglichkeiten zurückgreifen. Hier erklären wir die wichtigsten Punkte und verlinken weiterführende Informationen.

Düsseldorf. Betroffene der Flurkatastrophe in NRW können zur Linderung ihrer finanziellen Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Schäden zahlreiche Möglichkeiten für steuerliche Entlastungen nutzen. Darauf weist der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. So können die Kosten für die Reparatur von Hochwasserschäden sowie eventuelle damit zusammenhängende Darlehnszinsen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Dabei sind aber die Grenzen für zumutbare Belastungen zu beachten.

Was zumutbar ist, ergibt sich aus dem Einkommen, der Kinderzahl und dem Familienstand. Wie groß die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen im konkreten Einzelfall sind, lässt sich mit dem hier verlinkten Online-Rechner ermitteln. Außerdem gilt: Wenn bei einem Gebäude der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent einbricht und der Eigentümer keine Schuld daran trägt – etwa, weil eine Wohnung nach einem Hochwasserschaden über Monate hinweg nicht vermietbar war – kommt ein Teilerlass der Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent in Frage.

Grundsteuer-Teilerlass beantragen, Handwerkerleistungen absetzen

Ist der Ertrag sogar vollständig weggebrochen, können 50 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Dafür muss der Eigentümer bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer beim zuständigen Steueramt stellen. Handwerkerleistungen nicht vergessen: Wer zur Reparatur der Hochwasserschäden Handwerker beauftragt, sollte auf einer Rechnung bestehen und nicht bar bezahlen. Unter diesen Voraussetzungen lassen sich 20 % der Arbeitskosten in Höhe von maximal 1.200 Euro als Direkt-Abzug von der Einkommensteuer absetzen.

Diese Möglichkeiten, Handwerkerleistungen oder außergewöhnliche Belastungen abzusetzen und einen Grundsteuer-Teilerlass nach Ertragseinbruch zu beantragen, bestehen immer – sie sind fester Bestandteil des Steuerrechts. Darüber hinaus hat das Land Nordrhein-Westfalen allerdings für die Betroffenen der Flutkatastrophe noch einen Katalog mit insgesamt 50 Sonderregelungen beschlossen. Sie sind im Katastrophenerlass der Finanzverwaltung NRW veröffentlicht, den man hier herunterladen kann.

Vermieter: Sofortabzug von Schäden als Erhaltungsaufwand

Darin bietet das Land den von der Flut nachweislich und erheblich Betroffenen Steuerzahlern unter anderem eine Stundung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer an. Die Stundungen können bis zum 31. Januar 2022 gewährt werden, auf eine Erhebung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter in der Regel verzichten. Wer auf das Angebot zurückkommen möchte, muss bis zum 31. Oktober 2021 einen entsprechenden Antrag stellen.

Vermieter können ihre Kosten für die Reparatur von Hochwasserschäden in Höhe von bis zu 70.000 Euro als Erhaltungsaufwand geltend machen (Sofortabzug). Aufwendungen größeren Umfangs können die steuerpflichtigen Vermieter gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilen. Außerdem weist die Oberfinanzdirektion ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten für die Beseitigung von Schäden an selbstgenutztem Wohneigentum als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Das gilt auch dann, wenn keine Elementarschadenversicherung besteht. Die ist nämlich nicht allgemein üblich und schon gar nicht allgemein zugänglich – gerade in besonders hochwassergefährdeten Gebieten bekommen Eigentümer schließlich eine solche Versicherung gar nicht erst angeboten. Übrigens: Wer für Hochwassergeschädigte spendet, kann die Spende auch ohne Zuwendungsnachweis (Spendenquittung) von der Steuer absetzen. Wenn man bis zum 31. Oktober an ein entsprechendes Spendenkonto spendet, braucht als Nachweis nur den Einzahlungs- bzw. Buchungsbeleg seiner Bank vorzulegen.

Um Spenden für die Flutopfer bitten unter anderem die Aktion „NRW hilft“ sowie die Aktion „Deutschland hilft“.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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